Finanzgericht Düsseldorf, 2013-04-23, 10 K 822/12 E

10 K 822/12 ESteuergericht23.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 822/12 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 10 K 822/12 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0423.10K822.12E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250,- € zu berücksichtigen.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 930,- € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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