4 K 4275/11 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-03-20, 4 K 4275/11 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-03-20, 4 K 4275/11 Z
4 K 4275/11 ZSteuergericht20.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 4275/11 Z — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-20
Aktenzeichen: 4 K 4275/11 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0320.4K4275.11Z.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die Einfuhrabgabenbescheide des Beklagten vom 26.03.2008 und vom 05.01.2009, zusammengefasst im Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2009 und der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 05.07.2010 in der Fassung des Einfuhrabgabenbescheids vom 09.12.2010, alle Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2011 werden hinsichtlich der Nacherhebung von Zoll wegen der Einreihung der Prozessleitsysteme aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Ermittlung des festzusetzenden Einfuhrabgabenbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Klägerin zu 1/6.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.