4 K 3143/12 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2013-03-20, 4 K 3143/12 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2013-03-20, 4 K 3143/12 Erb
4 K 3143/12 ErbSteuergericht20.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 3143/12 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-20
Aktenzeichen: 4 K 3143/12 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2013:0320.4K3143.12ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Steuerbescheide vom 30. Juni 2011 mit der Steuernummer .....................
................................. und ........ in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2012 werden aufgehoben, soweit jeweils als Vorerwerb vom 7. Oktober 2003 ein Betrag von 64.589 € angesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 95 % und der Beklagte trägt 5 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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