1 K 2309/09 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-12-14, 1 K 2309/09 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-12-14, 1 K 2309/09 E
1 K 2309/09 ESteuergericht14.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 1 K 2309/09 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-14
Aktenzeichen: 1 K 2309/09 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:1214.1K2309.09E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 – mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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