14 K 1626/12 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-12-06, 14 K 1626/12 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-12-06, 14 K 1626/12 Kg
14 K 1626/12 KgSteuergericht06.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 1626/12 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-06
Aktenzeichen: 14 K 1626/12 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:1206.14K1626.12KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 13.12.2011, geändert durch den Bescheid vom 23.03.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2012 wird aufgehoben, soweit darin die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar 2009 bis November 2010 aufgehoben und der Kläger zur Rückzahlung des für diese Monate ausgezahlten Kindergeldes i.H.v. 3.828,- Euro aufgefordert worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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