6 K 1093/10 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-11-06, 6 K 1093/10 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-11-06, 6 K 1093/10 K,G,F
6 K 1093/10 K,G,FSteuergericht06.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 1093/10 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-06
Aktenzeichen: 6 K 1093/10 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:1106.6K1093.10K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Änderung der Bescheide zur Körperschaftsteuer 2006, über den Gewerbesteuermessbescheid 2006, zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007, vom 04.03.2010/15.03.2010/19.03.2010, werden die Körperschaftsteuer 2004, 2006 und 2007, der Gewerbesteuermessbetrag 2006, die gesondert festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 sowie der gesondert festzustellende verbleibende Verlust zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 in der Weise festgesetzt bzw. festgestellt, dass die verdeckten Gewinnausschüttung nach Tz. 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 22.10.2009 für 2006 mit lediglich 130.299 EUR berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der geänderten Steuer-/Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 32% und der Beklagte zu 68%.
Die Revision wird zugelassen.
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