6 K 2199/09 K•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-12, 6 K 2199/09 K
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-12, 6 K 2199/09 K
6 K 2199/09 KSteuergericht12.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2199/09 K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-12
Aktenzeichen: 6 K 2199/09 K
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0312.6K2199.09K.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2003 bis 2005 der „F-GmbH“ vom 6.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009 wird insoweit geändert, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines zweiten Grundabzugsbetrages beim Verlustabzug in Höhe von 1.000.000 EUR festgesetzt und der Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich des eingeschränkten Verlustabzuges gemäß § 10 d EStG für vorläufig erklärt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Kläger trägt 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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