4 K 2263/11 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-11-02, 4 K 2263/11 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-11-02, 4 K 2263/11 Erb
4 K 2263/11 ErbSteuergericht02.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2263/11 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-02
Aktenzeichen: 4 K 2263/11 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:1102.4K2263.11ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7. September 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 wird geändert und für den Veranlagungszeitraum 2008 sind weitere 146.837,75 EUR Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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