15 V 1658/11 A(F)•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-07-21, 15 V 1658/11 A(F)
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-07-21, 15 V 1658/11 A(F)
15 V 1658/11 A(F)Steuergericht21.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 V 1658/11 A(F) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-21
Aktenzeichen: 15 V 1658/11 A(F)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0721.15V1658.11A.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Bescheids vom 31.01.2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2011 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass vorläufig bis zur rechts-kräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einem ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust der Antragstellerin in Höhe von ./. 2.017.416,93 EUR auszugehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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