9 V 1474/11 A (F)•Finanzgericht Düsseldorf, 2011-05-30, 9 V 1474/11 A (F)
Finanzgericht Düsseldorf, 2011-05-30, 9 V 1474/11 A (F)
9 V 1474/11 A (F)Steuergericht30.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 9 V 1474/11 A (F) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: 9 V 1474/11 A (F)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0530.9V1474.11A.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteue-rungsgrundlagen für 2007 sowie die Ablehnungsbescheide betreffend den Erlass von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Be-steuerungsgrundlagen für 2008 und 2009 werden dahingehend von der Voll-ziehung ausgesetzt, dass vorläufig von als Werbungskosten zu berücksichti-genden Schuldzinsen in Höhe von 82.213 EUR für 2007, 81.325 EUR in 2008 und 79.589 EUR in 2009 auszugehen ist.
Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beziehungsweise bis zu einer gegebenenfalls vorher eintretenden Unanfechtbarkeit der Bescheide.
Die Berechnung der vorläufig zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen und die Berechnung der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird dem An-tragsgegner übertragen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (gemäß § 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).
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