4 K 411/09 VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-24, 4 K 411/09 VSt
Finanzgericht Düsseldorf, 2010-02-24, 4 K 411/09 VSt
4 K 411/09 VStSteuergericht24.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 411/09 VSt — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-24
Aktenzeichen: 4 K 411/09 VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2010:0224.4K411.09VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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