Finanzgericht Düsseldorf, 2009-10-29, 16 K 1567/09 F

16 K 1567/09 FSteuergericht29.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 1567/09 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: 16 K 1567/09 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:1029.16K1567.09F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der insoweit ablehnenden Feststellung im Bescheid vom 22. Oktober 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2009 verpflichtet, in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuer-Messbetrags einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag aus der atypisch stillen Beteiligung der F GmbH an der A GmbH & Co Beteiligungs KG zu 93,6 % und damit in Höhe von 422.125,03 EUR einzubeziehen und die auf die anrechnungsberechtigten Mitunternehmer entfallenden Anteile wie folgt festzustellen: AB 30 %, G 20 %, H 8,333%, I 8,333 %, J 16,666 % und K 16,666 %. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 6,4 % und dem Beklagten zu 93,6 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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