11 V 2481/09 A(E)•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-08-21, 11 V 2481/09 A(E)
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-08-21, 11 V 2481/09 A(E)
11 V 2481/09 A(E)Steuergericht21.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 V 2481/09 A(E) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-21
Aktenzeichen: 11 V 2481/09 A(E)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0821.11V2481.09A.E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 vom 5. Februar 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. März und 5. Juni 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung insoweit aufgehoben, als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Antragstellerin i.H.v. 1.494 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Berechnung des von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen Steuerbetrags wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 39 % und der Antragsgegner zu 61 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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