4 K 155/08 Erb•Finanzgericht Düsseldorf, 2009-05-13, 4 K 155/08 Erb
Finanzgericht Düsseldorf, 2009-05-13, 4 K 155/08 Erb
4 K 155/08 ErbSteuergericht13.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 155/08 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-13
Aktenzeichen: 4 K 155/08 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0513.4K155.08ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 21. August 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2007 wird dergestalt geändert, dass die Steuer auf 153.915 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 77 v.H. und der Beklagte trägt 23 v.H. der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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