Finanzgericht Düsseldorf, 2009-03-26, 11 K 508/06 E

11 K 508/06 ESteuergericht26.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 508/06 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-26

Aktenzeichen: 11 K 508/06 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2009:0326.11K508.06E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 18. Mai 2004, 16. Juni 2004 und 14. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2006 werden dahingehend abgeändert, dass Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen aus der stillen Beteiligung an der ABC GmbH für 2002 i. H. v. 15.939,08 EUR und für 2003 i. H. v. 22.117,31 EUR berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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