14 K 4841/05 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-10-23, 14 K 4841/05 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-10-23, 14 K 4841/05 G
14 K 4841/05 GSteuergericht23.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 4841/05 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: 14 K 4841/05 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:1023.14K4841.05G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 jeweils vom 29. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2005 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2000 auf 230,08 Euro (= 450 DM) und der Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf 48,57 Euro (= 95 DM) festgesetzt werden.
Der Gewerbesteuermessbescheid 2002 vom 21. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7,5 % und der Beklagte zu 92,5 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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