16 K 1014/05 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-08-21, 16 K 1014/05 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-08-21, 16 K 1014/05 F
16 K 1014/05 FSteuergericht21.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 1014/05 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-21
Aktenzeichen: 16 K 1014/05 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:0821.16K1014.05F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Unter Abänderung des Feststellungsbescheids 2001 vom 16.12.2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 9.2.2005 wird der Klägerin ein Verlust von DM und dem Beigeladenen ein Gewinn von insges. DM (Vorabgewinn DM, Verlustanteil nach Quote DM, Sonderbetriebseinnahmen DM, Sonderbetriebsausgaben DM) zugerechnet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; ihm werden auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten seitens der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zuzulassen.
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