18 K 1548/06 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-08-15, 18 K 1548/06 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-08-15, 18 K 1548/06 Kg
18 K 1548/06 KgSteuergericht15.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 1548/06 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-15
Aktenzeichen: 18 K 1548/06 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:0815.18K1548.06KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.12.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2006 verpflichtet, Kindergeld für den Sohn „A“ für die Zeiten von März 1998 bis Oktober 2000 und Januar 2001 bis April 2004 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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