18 K 986/03 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2008-06-06, 18 K 986/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2008-06-06, 18 K 986/03 E
18 K 986/03 ESteuergericht06.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 986/03 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-06
Aktenzeichen: 18 K 986/03 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2008:0606.18K986.03E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteueränderungsbescheid 1980 vom 20.10.1994 in der Weise zu ändern, dass die bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Einkünfte außer Ansatz bleiben und die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 9.8.1991 um 1.439 DM erhöht werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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