16 K 458/05 E,G,U•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-11-29, 16 K 458/05 E,G,U
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-11-29, 16 K 458/05 E,G,U
16 K 458/05 E,G,USteuergericht29.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 458/05 E,G,U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-29
Aktenzeichen: 16 K 458/05 E,G,U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:1129.16K458.05E.G.U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1987 vom 31.5.1999 und vom 17.4.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6.1.2005 werden insoweit ersatzlos aufgehoben, als diese Verwaltungsakte dem Kläger gegenüber ergangen sind. Der Umsatzsteuerbescheid 1987 vom 29.10.1999 und der Gewerbesteuermessbescheid 1987 vom 19.11.1999 sowie die beiden hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 6.1.2005 werden ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren des Klägers wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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