Finanzgericht Düsseldorf, 2007-11-22, 13 V 2656/07 A(E,G,U,AO)

13 V 2656/07 A(E,G,U,AO)Steuergericht22.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 13 V 2656/07 A(E,G,U,AO) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-22

Aktenzeichen: 13 V 2656/07 A(E,G,U,AO)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:1122.13V2656.07A.E.G.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die angefochtenen Bescheide über Einkommensteuer 2001 bis 2004, Gewerbesteuermessbetrags 2001 bis 2004, Umsatzsteuer 2001 bis 2005, Zinsen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 bis 2004 werden hinsichtlich der Beträge von der Vollziehung ausgesetzt, die sich aus dem höheren Ansatz als der Hälfte der zugeschätzten Umsätze und daraus folgenden Einkünfte aus Gewerbetrieb in den jeweiligen Jahren ergeben. Für die Einkommensteuer und Zinsen 2000 folgt der auszusetzende Betrag aus einem ggf. entstehenden Verlustrücktrag der für die Aussetzungszwecke neu zu ermittelnden Einkommensteuer 2001.

Dem Antragsgegner wird die Berechnung der auszusetzenden Beträge übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

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