11 K 2363/05 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-05-10, 11 K 2363/05 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-05-10, 11 K 2363/05 E
11 K 2363/05 ESteuergericht10.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 2363/05 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-10
Aktenzeichen: 11 K 2363/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0510.11K2363.05E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20.05.2005 wird insoweit geändert, dass der geltendgemachte Veräußerungsverlust i. S. d. § 17 EStG nicht nur zur Hälfte sondern in seiner vollen Höhe von 43.750 EUR berücksichtigt wird. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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