18 K 5530/01 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2007-04-20, 18 K 5530/01 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2007-04-20, 18 K 5530/01 Kg
18 K 5530/01 KgSteuergericht20.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 5530/01 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-20
Aktenzeichen: 18 K 5530/01 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2007:0420.18K5530.01KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2001 verpflichtet, dem Kläger für seine 3 Kinder Kindergeld für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2005 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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