8 V 2091/06 A (Verk)•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 8 V 2091/06 A (Verk)
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 8 V 2091/06 A (Verk)
8 V 2091/06 A (Verk)Steuergericht29.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 V 2091/06 A (Verk) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 8 V 2091/06 A (Verk)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0629.8V2091.06A.VERK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 20.03.2006 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bestandskraft einer Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen weiterhin nach dem zulässigen Gesamtgewicht bemessen wird. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages wird dem Antragsgegner übertragen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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