15 K 4519/05 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-06-22, 15 K 4519/05 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-06-22, 15 K 4519/05 K,G,F
15 K 4519/05 K,G,FSteuergericht22.06.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 15 K 4519/05 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: 15 K 4519/05 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0622.15K4519.05K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Unter Änderung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide wird die Körperschaftsteuer 1995 bis 2003 auf 0 Euro herabgesetzt.
Unter Änderung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 2002 und des Vorauszahlungsbescheids zur Gewerbesteuer ab 2003 wird der Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2002 auf 0 Euro herabgesetzt, ebenso ab 2003 für Vorauszahlungszwecke.
Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer werden die vortragsfähigen Verluste auf den 31.12.1995 auf 1.238.953 DM, auf den 31.12.1996 auf 2.538.836 DM, auf den 31.12.1997 auf 3.847.096 DM, auf den 31.12.1998 auf 5.430.492 DM, auf den 31.12.1999 auf 5.998.024 DM und auf den 31.12.2000 auf 6.273.239 DM festgestellt.
Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts werden die vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1995 auf 1.167.227 DM, auf den 31.12.1996 auf 2.458.027 DM, auf den 31.12.1997 auf 3.749.923 DM, auf den 31.12.1998 auf 5.327.439 DM, auf den 31.12.1999 auf 5.888.472 DM und auf den 31.12.2000 auf 6.160.110 DM festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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