Finanzgericht Düsseldorf, 2006-05-09, 9 K 4629/05 F

9 K 4629/05 FSteuergericht09.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 9 K 4629/05 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-09

Aktenzeichen: 9 K 4629/05 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0509.9K4629.05F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. April 2005 wird insoweit aufgehoben, als darin Einkünfte gem. § 23 EStG enthalten sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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