7 K 826/04 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-04-26, 7 K 826/04 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-04-26, 7 K 826/04 F
7 K 826/04 FSteuergericht26.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 826/04 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-04-26
Aktenzeichen: 7 K 826/04 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0426.7K826.04F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1998 vom 20. September 2002 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 vom 4. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Januar 2004 werden geändert; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1998 werden auf ./. 7.212.861 DM und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998 wird auf ./. 13.205.739 DM festgestellt.
Die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Gesellschafter der Klägerin wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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