8 K 3816/03 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-03-23, 8 K 3816/03 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-03-23, 8 K 3816/03 G
8 K 3816/03 GSteuergericht23.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 3816/03 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-23
Aktenzeichen: 8 K 3816/03 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0323.8K3816.03G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 07. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2003 wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1995 auf 11.782,72 Euro (23.045 DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.
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