14 K 4944/02 E,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 14 K 4944/02 E,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-02-09, 14 K 4944/02 E,F
14 K 4944/02 E,FSteuergericht09.02.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 4944/02 E,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-09
Aktenzeichen: 14 K 4944/02 E,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0209.14K4944.02E.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1991 sowie 1993 bis 1996 vom 24. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 8. August 2002 (1991) sowie vom 9. August 2002 (1993 bis 1996) werden mit der Maßgabe geändert, dass die Objekte H-Straße /C-Stadt und G-Straße /D-Stadt nicht dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels der Klägerin zuzurechnen sind.
Die Berechnung der Einkommensteuer für die Streitjahre wird dem Beklagten
übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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