4 K 2975/05 VZr•Finanzgericht Düsseldorf, 2006-01-02, 4 K 2975/05 VZr
Finanzgericht Düsseldorf, 2006-01-02, 4 K 2975/05 VZr
4 K 2975/05 VZrSteuergericht02.01.2006
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2975/05 VZr — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-02
Aktenzeichen: 4 K 2975/05 VZr
ECLI: ECLI:DE:FGD:2006:0102.4K2975.05VZR.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:
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Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses nur die Ausfuhrmengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup angesetzt werden dürfen, für die tatsächlich Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?
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Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 ungültig?
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Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Ist Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dahin auszulegen, dass sowohl bei der Ermittlung des ausführbaren Überschusses als auch bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts je Tonne Zucker sämtliche Ausfuhren anzusetzen sind, auch wenn für einen Teil dieser Ausfuhren im betreffenden Wirtschaftsjahr keine Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind?
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Für den Fall, dass die Frage 1, 2 oder 3 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ungültig?
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