4 K 2810/03 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-06, 4 K 2810/03 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-06, 4 K 2810/03 Z
4 K 2810/03 ZSteuergericht06.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 2810/03 Z — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-06
Aktenzeichen: 4 K 2810/03 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0606.4K2810.03Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ungültig ist, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan die Anwendung des "Zeroing" bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.