6 K 2099/04 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-02-01, 6 K 2099/04 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-02-01, 6 K 2099/04 K,G,F
6 K 2099/04 K,G,FSteuergericht01.02.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 2099/04 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 6 K 2099/04 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0201.6K2099.04K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 16.12.1998 und der Bescheide zur Körperschaftsteuer vom 17.07.1998 (1993 bis 1995) und 18.08.1998 (1996), zum Gewerbesteuermessbetrag vom 04.08.1998 (1993 und 1994), 24.08.1998 (1995) und 31.08.1998 (1996) und über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996 vom 18.08.1998 werden
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die Körperschaftsteuern 1993 bis 1996 ohne Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen in Höhe von 190.408,95 DM (1993), 219.446,45 DM (1994), 225.049,25 DM (1995) und 220.306,65 DM (1996) und für 1996 ohne den Ansatz einer "anderen Ausschüttung" in Höhe von 220.306,65 DM festgesetzt; die Einkommensbeträge für 1993 bis 1996, die Tarifbelastung sowie der Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbetrag für 1996 werden entsprechend festgestellt;
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die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996 unter Berücksichtigung der Änderungen zu 1. festgestellt;
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die Gewerbesteuermessbeträge 1993 bis 1996 unter Ansatz der geänderten Einkommensbeträge herabgesetzt.
Die Berechnung der geänderten Steuerbeträge sowie der geänderten Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Revisionsverfahrens I R 87/02) trägt der Beklagte.
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