Finanzgericht Düsseldorf, 2005-01-31, 4 Ko 3099/04 KF

4 Ko 3099/04 KFSteuergericht31.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 Ko 3099/04 KF — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-31

Aktenzeichen: 4 Ko 3099/04 KF

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0131.4KO3099.04KF.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 2004 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf insgesamt 7.730,30 EUR (15.119,16 DM) festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 57 %, der Erinnerungsgegner zu 43 %.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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