Finanzgericht Düsseldorf, 2004-11-29, 4 K 6020/02 Z

4 K 6020/02 ZSteuergericht29.11.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 6020/02 Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-29

Aktenzeichen: 4 K 6020/02 Z

ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:1129.4K6020.02Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Gehören getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?

  2. Gehören getrennt eingeführte Teile des im Beschluss näher beschriebenen Vierkantsystems, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement (Mutter, Schraube) nicht unmittelbar berühren, in die Position 8204?

  3. Gehören getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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