12 K 3009/02 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-09-09, 12 K 3009/02 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-09-09, 12 K 3009/02 G
12 K 3009/02 GSteuergericht09.09.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 12 K 3009/02 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-09
Aktenzeichen: 12 K 3009/02 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0909.12K3009.02G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Die Gewerbesteuermessbescheide 1992 bis 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2002 werden geändert und der Gewerbeertrag der Klägerin nach § 9 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz für 1992 um 586.272,- DM, für 1993 um 744.386,- DM, für 1994 um 2.036.779,- DM und für 1995 um 1.296.449,- DM gekürzt.
Die Neuberechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird jeweils dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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