Finanzgericht Düsseldorf, 2004-08-26, 11 K 1971/01 G,Zerl

11 K 1971/01 G,ZerlSteuergericht26.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 1971/01 G,Zerl — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-26

Aktenzeichen: 11 K 1971/01 G,Zerl

ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0826.11K1971.01G.ZERL.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1992 und 1993, jeweils vom 18.11.1999, 1994 vom 03.11.1999 und 1995 vom 04.11.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 01.03.2001 ist in der Weise zu ändern, dass das Gewerbekapital um DM in den Jahren 1992 und 1993, um DM im Jahre 1994 und um DM im Jahre 1995 vermindert wird und die Dauerschuldzinsen im Jahre 1993 um DM, im Jahre 1994 um DM und im Jahre 1995 um DM gemindert werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Auswirkung auf die Gewerbesteuerrückstellungen. Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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