18 K 5613/03 Kg,AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-06-18, 18 K 5613/03 Kg,AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-06-18, 18 K 5613/03 Kg,AO
18 K 5613/03 Kg,AOSteuergericht18.06.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 5613/03 Kg,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-18
Aktenzeichen: 18 K 5613/03 Kg,AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0618.18K5613.03KG.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2003 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass es bei der Kindergeldgewährung an den Kläger für die Monate Mai 2001 bis Juni 2002 bleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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