Finanzgericht Düsseldorf, 2004-06-07, 7 K 5808/02 E

7 K 5808/02 ESteuergericht07.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 5808/02 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-07

Aktenzeichen: 7 K 5808/02 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0607.7K5808.02E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 16.7.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 23.9.2002 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von DM 148.500,00 ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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