Finanzgericht Düsseldorf, 2004-06-04, 18 K 879/03 E

18 K 879/03 ESteuergericht04.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 879/03 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-04

Aktenzeichen: 18 K 879/03 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0604.18K879.03E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Senat

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 vom 07.05.2002 und vom 06.05.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2003 werden dahingehend geändert, dass der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges auf der Grundlage des Listenpreises des Fahrzeuges, aber ohne die Anschaffungskosten für die Navigationsanlage, im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers ermittelt wird.

Die Berechnung des jeweiligen Einkommensteuerbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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