17 K 5816/01 G•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-05-17, 17 K 5816/01 G
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-05-17, 17 K 5816/01 G
17 K 5816/01 GSteuergericht17.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 17 K 5816/01 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-17
Aktenzeichen: 17 K 5816/01 G
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0517.17K5816.01G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2001 werden die Änderungsbescheide zu den Gewerbesteuermessbeträgen 1992 - 1997 vom 03.05.2000 bzw. 14.07.2000 aufgehoben und unter Abänderung der Gewerbesteuermessbescheide 1998 und 1999 vom 03.05.2000 bzw. 28.11.2000 die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für 1998 und 1999 auf jeweils 0 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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