4 K 4622/03 VSt•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-03-31, 4 K 4622/03 VSt
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-03-31, 4 K 4622/03 VSt
4 K 4622/03 VStSteuergericht31.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 4622/03 VSt — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-31
Aktenzeichen: 4 K 4622/03 VSt
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0331.4K4622.03VST.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 1999 61.653,81 EUR (=120.584,37 DM), für das Jahr 2000 144.781,63 EUR (=283.168,27 DM) sowie für das Jahr 2001 181.329,22 EUR (=354.649,14 DM), insgesamt 387.764,67 EUR (=758.401,78 DM) Stromsteuer zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 94 %, die Klägerin zu 6 %.
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