16 K 4780/99 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-03-23, 16 K 4780/99 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-03-23, 16 K 4780/99 E
16 K 4780/99 ESteuergericht23.03.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 16 K 4780/99 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-03-23
Aktenzeichen: 16 K 4780/99 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0323.16K4780.99E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 3.11.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.1999 wird dahingehend abgeändert, dass Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.044.194,67 DM anzusetzen sind, die sich noch durch Bildung der entsprechenden Gewerbesteuerrückstellung weiter verringern.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kläger tragen die Verfahrenskosten zu zwei Drittel, der Beklagte zu einem Drittel mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten mündlichen Verhandlung. Diese Kosten tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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