7 K 2917/02 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-02-13, 7 K 2917/02 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-02-13, 7 K 2917/02 E
7 K 2917/02 ESteuergericht13.02.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 2917/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-13
Aktenzeichen: 7 K 2917/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0213.7K2917.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.7.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass der Entstrickungsgewinn in Höhe von 971.936 DM nicht der Besteuerung unterworfen wird.
Die Berechnung der Einkommensteuer 1998 wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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