14 K 503/03 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-07-10, 14 K 503/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-07-10, 14 K 503/03 E
14 K 503/03 ESteuergericht10.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 503/03 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-10
Aktenzeichen: 14 K 503/03 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0710.14K503.03E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2003 wird dahin abgeändert, dass der Kinderfreibetrag für zwölf Monate zu berücksichtigen ist. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 85% und der Beklagte zu 15%.
Die Revision wird zugelassen.
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