8 K 7102/01 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-03-21, 8 K 7102/01 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-03-21, 8 K 7102/01 E
8 K 7102/01 ESteuergericht21.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 7102/01 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-21
Aktenzeichen: 8 K 7102/01 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0321.8K7102.01E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2001 wird aufgehoben.
Unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2001 wird die Einkommensteuer 1999 auf 8.401,55 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
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