5 K 2714/95 U•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 5 K 2714/95 U
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 5 K 2714/95 U
5 K 2714/95 USteuergericht26.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 K 2714/95 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-26
Aktenzeichen: 5 K 2714/95 U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0226.5K2714.95U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7.4.1995 wird der Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 8.12.1994 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 1991 auf 149.264,- EUR (291.934,90 DM) herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens, soweit sie vor dem 26.2.2003 entstanden sind, haben der Kläger zu 62,4 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 37,6 v.H. zu tragen. Die Verfahrenskosten, welche ab dem 26.2.2003 entstanden sind, hat das beklagte Finanzamt alleine zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird vor dem 26.2.2003 auf 3.920,- EUR festgesetzt. Ab dem 26.2.2003 wird der Streitwert auf 1.474,- EUR festgesetzt.
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