Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-20, 10 K 2408/00 G

10 K 2408/00 GSteuergericht20.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 2408/00 G — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-20

Aktenzeichen: 10 K 2408/00 G

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0220.10K2408.00G.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2000 wird der Gewerbesteuermessbescheid für 1991 vom 29. Oktober 1997 dahin geändert, dass der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 35.333,33 Euro (69.106 DM) festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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