Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-10, 7 K 6030/00 E

7 K 6030/00 ESteuergericht10.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 6030/00 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-10

Aktenzeichen: 7 K 6030/00 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0210.7K6030.00E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 20.6.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 wird die Einkommensteuer auf 5.732,60 EUR (nachrichtlich 11.212 DM) festgesetzt.

Die Kosten des Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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