Finanzgericht Düsseldorf, 2002-05-06, 7 K 1151/00 GE

7 K 1151/00 GESteuergericht06.05.2002

Regest

Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 1151/00 GE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-06

Aktenzeichen: 7 K 1151/00 GE

ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0506.7K1151.00GE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Normen: grestg § 1 abs 1 nr 1; grestg § 1 abs 1; grestg § 1; grestg § 8 abs 1; grestg § 8; grestg § 9 abs 1 nr 1; grestg §9 abs 1; grestg § 9; grestg

Leitsätze

Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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