7 K 1151/00 GE•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-05-06, 7 K 1151/00 GE
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-05-06, 7 K 1151/00 GE
7 K 1151/00 GESteuergericht06.05.2002
Regest
Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war.
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 1151/00 GE — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-06
Aktenzeichen: 7 K 1151/00 GE
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0506.7K1151.00GE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Normen: grestg § 1 abs 1 nr 1; grestg § 1 abs 1; grestg § 1; grestg § 8 abs 1; grestg § 8; grestg § 9 abs 1 nr 1; grestg §9 abs 1; grestg § 9; grestg
Leitsätze
Veräußert der Steuerpflichtige ein selbstgenutztes Einfamilienhaus an dem alten Wohnort um ein anderes an einem neuen Wohnort zu erwerben, ist die seinerzeit gezahlte Grunderwerbsteuer auch dann nicht beim Erwerb des neuen Hauses anzurechnen, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zu dem Ortswechsel gezwungen war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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