17 K 2860/99 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-29, 17 K 2860/99 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-29, 17 K 2860/99 E
17 K 2860/99 ESteuergericht29.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 17 K 2860/99 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-29
Aktenzeichen: 17 K 2860/99 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0429.17K2860.99E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zum 22.04.2002 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 81 vom Hundert und der Beklagte zu 19 vom Hundert. Die danach entstandenen Kosten tragen die Kläger.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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